Rechtsanwalt: (IS) Berufungsverfahren Frankfurt

Anwaltsbüro Dr. Wussow & Partner

Rechtsanwalt: (IS) Berufungsverfahren Frankfurt
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Klaus-Groth-Str. 34
Ort
60320  Frankfurt
Telefonnummer
069 563109
Fax
069 5603975
E-Mail
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Website
www.dr-wussow.de

Informationen

Herzlich willkommen auf dem Profil der Anwaltsbüro Dr. Wussow & Partner. Unsere Anwaltskanzlei ist eine Spezialkanzlei auf den Gebieten Versicherungsrecht, Haftpflichtrecht, Arzthaftungsrecht und Privates Baurecht mit langer Tradition. Wir bearbeiten ständig eine Vielzahl von Fällen aus den im Schwerpunktmenü dargestellten Rechtsgebieten. Hierdurch sowie auf Grund unserer Veröffentlichungen in Büchern, Fachzeitschriften sowie den wöchentlich von uns verfaßten Wussow-Informationsbriefen zu aktuellen Themen des Versicherungs- und Haftpflichtrechts verfügen wir über umfangreiche Fachkenntnisse. Auf diese Weise sind wir besonders gut in der Lage, die Interessen unserer Mandanten mit hoher Erfolgsquote zu vertreten. Wir bieten unseren Mandanten Beratung in Rechtsfragen, außergerichtliche Vertretung, kompetente Durchsetzung ihrer Ansprüche sowie das Erstellen von Gutachten. Unsere Mandanten vertreten wir bundesweit engagiert vor den Amts-, Land-, Oberlandesgerichten sowie den Sozialgerichten. Rufen Sie gleich unter 069 563109 an oder schreiben Sie eine E-Mail an info@dr-wussow.de. Weitere Informationen finden Sie unter http://www.dr-wussow.de.

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Produkte Und Services

  • Versicherungsrecht

    Das Versicherungsrecht beschäftigt sich mit der Ausgestaltung von Versicherungsverträgen sowie den wechselseitigen Rechten und Pflichten der Vertragsparteien aus diesem schuldrechtlichen Vertragstyp. Das Versicherungsrecht hat das Ziel, die dem Versicherungsvertrag inne wohnende Sicherungsfunktion zu gewährleisten. Als zwei große Hauptgruppen von Versicherungen sind die Schadensversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung) und die Summenversicherung (z.B. private Unfallversicherung) zu nennen. Einen Kernbereich der gesetzlichen Regelungen zum Versicherungsrecht stellt das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) dar. Das bis zum Jahre 2007 seit 100 Jahren weitgehend unverändert bestehende Versicherungsvertragsrecht in der Form des VVG wurde umfangreich reformiert. Es wurden Regelungslücken geschlossen. Außerdem berücksichtigt das neue VVG stärker den Verbraucherschutz. Bereits bei Abschluß eines Versicherungsvertrages sind wichtige Umstände zu beachten. Z. B. hat nach dem neu im Versicherungsvertragsgesetz eingeführten § 6 Abs. 1 VVG der Versicherer eine umfassende Beratungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluß. Er hat zunächst die Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfragen. Aber auch nach Vertragsabschluß besteht nach § 6 Abs. 4 VVG eine Beratungspflicht des Versicherers, soweit für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers ein Anlaß besteht. Ein solcher Anlaß könnte z. B. bei tatsächlichen oder rechtlichen Veränderungen gegeben sein. Im Schadensfall ist es für den Versicherungsnehmer besonders wichtig, eine fachkundige Beratung und Anspruchsdurchsetzung durch einen spezialisierten Rechtsanwalts zu erhalten. Schließlich handelt es sich bei dem Versicherungsrecht um ein kompliziertes Rechtsgebiet und im Schadensfall steht eventuell die gesundheitliche und wirtschaftliche Existenz des Versicherungsnehmers auf dem Spiel. Wir als Fachanwälte für Versicherungsrecht helfen Ihnen dabei, beim Abschluß, der Durchführung der Versicherungsverträge und insbesondere im Schadensfall zu Ihrem Recht zu gelangen. Wir können bereits frühzeitig die Korrespondenz mit dem Versicherer übernehmen und helfen Ihnen, Ihre Ansprüche rechtlich abgesichert und konsequent durchzusetzen.

  • Haftpflichtrecht

    Das Haftpflichtrecht beschäftigt sich mit Schadenersatzansprüchen wegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden sowie der Gefährdungshaftung. Unter das Haftpflichtrecht fallen insbesondere vertragliche und deliktische Haftpflichttatbestände, die Arzthaftung sowie die Haftung aus Nebengesetzen. Der Begriff der Haftpflicht ist im Gesetz nicht definiert. Es gibt jedoch eine Fülle von Normen, namentlich im Bürgerlichen Gesetzbuch, in denen von Haftung die Rede ist. Dort bedeutet Haftung das Einstehenmüssen für eine aus einem vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis herrührende Schuld, z. B. auf Schadenersatz, Schmerzensgeld. Für spezielle Gefahren ist die Haftpflicht in hierfür eigens geschaffenen Gesetzen geregelt. So z.B. für die Haftung beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehrsgesetz (StVG), die Haftung des Betreibers einer Schienenbahn, des Inhabers einer Energieanlage, eines Bergwerks im Haftpflichtgesetz (HPflG), die Herstellerhaftung für Produkte im Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG). Das Haftpflichtrecht bei Unfällen (Unfallhaftpflichtrecht) betrifft Ansprüche von Unfallgeschädigten, wobei Unfälle in allen Bereichen des Lebens eintreten können. Eine hohe Anzahl von Unfällen ereignet sich jedoch im Straßenverkehr (Verkehrsrecht). Bei allen Unfällen sind Personenschäden von besonderer Bedeutung und Tragweite. Bei der Haftung für Personenschäden (Personenschadensrecht) geht es um die Entschädigung für durch Körperverletzung einer Person verursachte Beeinträchtigungen der Gesundheit sowie der körperlichen oder seelischen Integrität. In Betracht kommt hier zunächst ein immaterieller Schaden, welcher durch ein angemessenes Schmerzensgeld ausgeglichen wird. Darüber hinaus entsteht regelmäßig ein Vermögensschaden in Gestalt von Aufwendungen, die erforderlich werden, um die Gesundheit wiederherzustellen oder die Unfallfolgen zu mindern. Hierher gehören auch der Ersatz für vermehrte Bedürfnisse sowie Ausfall oder Verminderung des Erwerbseinkommens. Das Haftpflichtrecht gehört zu einem unserer Spezialgebiete. Wir bearbeiten ständig eine Vielzahl von Schadensfällen auf diesem Spezialgebiet und setzen erfolgreich materielle und immaterielle Schadenersatzansprüche sowohl außergerichtlich, als auch gerichtlich für unsere Mandanten durch.

  • Arzthaftungsrecht

    Das Arzthaftungsrecht ist ein besonderes Rechtsgebiet des Haftpflichtrechts. Kernpunkt des Arzthaftungsrechts bilden vertragliche und deliktische Schadenersatzansprüche wegen schuldhaften Fehlverhaltens eines Arztes, oder seines Personals sowie wegen eines Organisationsverschuldens des Krankenhauses. Im Mittelpunkt des Arzthaftungsrechts steht die Haftung für Behandlungsfehler, wobei von besonderer Bedeutung ist, daß beim Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers Beweiserleichterungen für den Patienten gelten. Daneben kommt eine zivilrechtliche Haftung des Arztes wegen Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht in Betracht. Mit Einführung der neuen gesetzlichen Regelungen des Patientenrechtegesetzes gemäß der §§ 630 a bis 630 h BGB sowie der §§ 13 Abs. 3a, 66, 155a Abs. 2 und 3 SGB V werden die Rechte der Patienten im Rahmen der ärztlichen Behandlung, der Zusammenarbeit mit den gesetzlichen Krankenversicherern sowie insbesondere in Arzthaftungsstreitigkeiten gestärkt. Diese gesetzlichen Regelungen führen zwar teilweise zu erheblichen Neuerungen zu Gunsten des Patienten. Dennoch bleibt das Arzthaftungsrecht anders als andere Rechtsgebiete besonders stark durch die (höchstrichterliche) Rechtsprechung geprägt, erfordert daher eine besondere Sachkenntnis und Beobachtung der Rechtsentwicklung durch den Anwalt. Da wir ständig eine Vielzahl von Arzthaftungsfällen bearbeiten sowie uns über die aktuelle Rechtsentwicklung ständig informieren, sind diese Voraussetzungen in unserer Anwaltspraxis gegeben. Darüber hinaus arbeiten wir ständig mit ausgesuchten medizinischen Sachverständigen zusammen. Wir sind im Spezialgebiet des Arzthaftungsrechts allein auf Patientenseite tätig und sind auch aufgrund der von uns verfaßten und herausgegebenen wöchentlich erscheinenden Wussow-Informationsbriefen zum Versicherungs- und Haftpflichtrecht besonders gut in der Lage die Ansprüche unserer Mandanten erfolgreich durchzusetzen.

  • Privates Baurecht

    Einen Kernbereich des privaten Baurechts bilden Ansprüche des Bauherrn auf Gewährleistung wegen Mängeln des Bauvorhabens. Unter "Gewährleistung" ist ganz allgemein das Einstehenmüssen eines Baubeteiligten für die ordnungsgemäße und vertragsgerechte Erfüllung der Leistungspflichten zu verstehen. Die Gewährleistung in diesem weiteren Sinne umfaßt auch die Nachbesserungspflicht gemäß BGB sowie VOB/B. Gewährleistungsansprüche können gegen den Bauunternehmer, den Architekten sowie einen Sonderfachmann in Betracht kommen. Außerhalb der Gewährleistung kommen Ansprüche am Bauvertrag unbeteiligter Dritter dann in Betracht, wenn der Dritte in den Schutzbereich des Bauvertrages einbezogen worden ist (Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter). Weiterhin können bei Baumängeln unter besonderen Voraussetzungen auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung in Betracht kommen, wenn die mangelhafte Werkleistung als Eigentumsverletzung angesehen werden kann. Von besonderer Bedeutung sind auch die Verkehrssicherungspflichten der am Bau Beteiligten, deren schuldhafte Verletzung deliktische Schadenersatzansprüche auslösen kann.

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